Sachverhalt
A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2025 bei der C.________ AG (Arbeitgeberin) angestellt. Am
28. Oktober 2025 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Schweizeri- schen Baumeisterverbands, consimo (consimo bzw. Beschwerdegegnerin), zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für seinen am TT. MMMM 2018 geborenen Sohn D.________ an (Akten der consimo [act. II] 7). Nach erfolgter Rückfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; act. II 6) wies die consimo mit Verfügung vom 27. November 2025 das Leistungsbegehren ab (act. II 5). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4) wies sie – nach erneuter Rückfrage beim BSV (act. II 3) – mit Einspracheentscheid vom 19. März 2026 ab (act. II 2). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 4. Mai 2026 Beschwerde erheben und bean- tragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm für die Dauer vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2025 eine Betreuungsentschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, EO 200 2026 314
- 3 -
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 42 der Erwerbsersatz- verordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11] i.V.m. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2026 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Betreu- ungsentschädigung für den Zeitraum vom 13. Oktober bis zum 31. Dezem- ber 2025.
E. 1.3 Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16q Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16q Abs. 2 EOG) ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16r Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Die maximale Tagesent-
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- 4 - schädigung beläuft sich auf Fr. 220.-- (Art. 16r Abs. 3 i.V.m. Art. 16f EOG). Daraus ergibt sich ein Streitwert von nicht mehr als Fr. 21'560.-- (98 Tage x Fr. 220.--). Der Streitwert liegt damit auf jeden Fall unter Fr. 30'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Das EOG regelt in Art. 16n ff. die Betreuungsentschädigung:
E. 2.1 Nach Art. 16n EOG haben Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, An- spruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbre- chung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
E. 2.2 Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beein- trächtigt, wenn: a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kin- des unterbrechen muss.
E. 2.3 Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatell- krankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen. Massgebend für die Beurteilung des Schweregrads der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes sind zunächst die Symptome der gesundheitlichen Beeinträchti-
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- 5 - gung. Diese muss eine stationäre oder ambulante ärztliche Behandlung des Kindes über eine längere Dauer (mehrere Monate) bedingen, wobei die Dauer zu Beginn häufig noch nicht abschätzbar ist (vgl. Botschaft vom
22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, BBl 2019 4103 ff., 4134 Ziff. 4.1.3.2). Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Geset- zes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des beeinträchtigten Kindes stabil ist. Eltern beeinträchtigter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungs- entschädigung haben, wenn es dem Kind akut schlechter geht, das heisst, wenn die in Art. 16o erwähnten Kriterien erfüllt sind. Leichte Erkrankungen oder Unfallfolgen sowie mittelschwere Beeinträchtigungen können Spital aufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren. In diesen Fällen (z.B. Knochenbrüchen, Diabetes, Lun- genentzündung) kann jedoch mit einem positiven Ausgang oder mit einer kontrollierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden und es besteht daher kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung (Rz. 1037.2 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über die Betreuungsentschädigung [KS BUE; gültig ab 1. Juli 2021, Stand 1. Januar 2026; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, welche für die Gerichte zwar nicht verbindlich, jedoch zu berücksichtigen sind, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus- legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine schwere psychische Be- einträchtigung seines Sohnes. Diesbezüglich ist den medizinischen Akten im Wesentlichen was folgt zu entnehmen:
E. 3.1.1 Mit ärztlichem Attest vom 10. Oktober 2025 bestätigte Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-
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- 6 - rapie, psychiatrische Dienste F.________, dass der Sohn des Beschwerde- führers schwer beeinträchtigt im Sinne von Art. 160 lit. a - d EOG sei (act. II 7/9).
E. 3.1.2 Der Sohn des Beschwerdeführers wurde vom 1. bis 24. Oktober 2025 wegen wiederkehrender heftiger Wut- bzw. Gewaltausbrüche im schulischen Kontext gegen Personen und Gegenstände in der Univer- sitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der psychiatrischen Dienste F.________ abgeklärt und behandelt. Im Austritts- bericht vom 29. Oktober 2025 führten die Behandler aus, bereits am dritten Tag auf der Station sei es zu einem Vorfall mit fremdaggressivem Verhal- ten gekommen, worauf er während zwei Wochen vom Beschwerdeführer zu 100 % begleitet worden sei, wodurch sein Bindungssystem habe entlas- tet werden können. Angesichts der ausgeprägten Wutausbrüche und Unru- he sei eine medikamentöse Anpassung vorgenommen worden, was zu einer Beruhigung geführt habe. In verschiedenen Situationen habe er eine ausgeprägte Ablenkbarkeit, das Bedürfnis, ständig Dinge in den Händen zu halten, sowie die Tendenz, Gespräche häufig zu unterbrechen, gezeigt. Diese Symptome hätten die Vermutung nahegelegt, dass eine Aufmerk- samkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorliegen könnte, weshalb eine entsprechende Abklärung angeboten worden sei. Aufgrund einer mög- lichen frühkindlichen Gewalterfahrung, sei es durch eigenes Erleben oder Beobachten von Gewalt, sei die Verdachtsdiagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) gestellt worden. Aufgrund der familiären Vorgeschichte und der berichteten frühen belastenden Beziehungserfah- rungen bestehe der Verdacht auf eine reaktive Bindungsstörung des Kin- desalters (ICD-10 F94.1), was während des Aufenthalts mangels anamnes- tischer Angaben der Kindsmutter nicht habe abgeklärt werden können. Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS), so eines Asperger- Syndroms (ICD-10 F84.5), hätten nicht augenscheinlich klinisch festgestellt werden können, weshalb eine erneute Abklärung empfohlen worden sei. Bestätigt werden könne indessen die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Empfohlen werde eine auf- suchende, stationsäquivalente Behandlung. In dieser Anschlusslösung sei die Begleitung durch den Beschwerdeführer essentiell und es sei eine sta-
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- 7 - tionäre Behandlung mit seiner Anwesenheit empfohlen worden (act. II 4 Beilage 2).
E. 3.1.3 Die behandelnde Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wies im Arztzeugnis vom 17. De- zember 2025 auf eine Meltdown-Symptomatik mit psychomotorischen Agi- tationskrisen, in denen der Sohn des Beschwerdeführers völlig verzweifelt tätlich gegen Erwachsene und Kinder geworden sei, hin. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmässig frühzeitig abholen und betreuen müssen. Wegen vermehrter Ausbrüche im Verlauf seien ein Schulausschluss des Sohnes erfolgt und eine separative Sonderschulung angeordnet worden. Trotz sorgfältiger Vorbereitung des Schuleintritts in die Sonderschule käme es täglich zu massivsten Meltdowns mit Materialbe- schädigung sowie Eigen- und Fremdgefährdung gegenüber betreuenden Lehrkräften und Mitschülern. Anlässlich der stationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten F.________ (vgl. E. 3.1.2 hiervor) sei der Sohn ohne den Beschwerdeführer nicht handelbar gewesen. Nach der statio- nären Behandlung habe sich auch die Sonderschule nicht imstande gese- hen, den Sohn weiter zu beschulen. Nun sei das Schulinspektorat H.________ aktiv auf der Suche nach einer geeigneten Sonderschule. Der erhöhte Bedarf an Betreuung durch den Beschwerdeführer sei sicher bis zur erfolgreichen Integration des Sohnes in eine geeignete Tagesstruktur dringend nötig – nur so könne das fremdgefährdende Verhalten in Schach gehalten werden (act. II 4 Beilage 1).
E. 3.2 Den eben wiedergegebenen Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. E. 3.1.1 ff. hiervor) ist zu entnehmen, dass sich der Sohn in einer statio- nären Abklärung befand. Dabei wurde zweifelsfrei einzig eine einfache Ak- tivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert; bei den übrigen Diagnosen handelt es sich um blosse Verdachtsdiagnosen, die weitergehender Abklärung bedürfen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Soweit nunmehr Dr. med. G.________ im Arztzeugnis vom 17. Dezember 2025 die Diagno- se dahingehend präzisiert, dass eine ASS mit Anforderungsvermeidung (Pathological Demand Avoidance; PDA) vorliege (act. II 4 Beilage 1), ver- weist sie lediglich auf die bereits bekannte psychopathologische Anamne- se, nicht aber auf eine diesbezügliche Abklärung, welche schon deshalb
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- 8 - angezeigt gewesen wäre, weil in den psychiatrischen Diensten F.________ entsprechende Hinweise klinisch nicht festgestellt wurden und infolgedes- sen eine (erneute) Abklärung empfohlen wurde (vgl. act. II 4 Beilage 2).
E. 3.3 Unabhängig von der genauen diagnostischen Einordnung (vgl. E. 3.2 hiervor) wurden von den behandelnden Ärzten zumindest ein vorü- bergehender erhöhter Betreuungsaufwand festgestellt und infolgedessen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung als erfüllt erachtet (act. II 7/9). Indessen begründet ein erhöhter Betreu- ungsaufwand und das Erfordernis der Präsenz der Eltern für sich allein noch keinen Anspruch auf die Entschädigung (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorlie- gend ist insbesondere nicht erstellt, dass die zusätzliche Voraussetzung von Art. 16o lit. b EOG, wonach der Verlauf oder der Ausgang der gesund- heitlichen Gesundheitsveränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist, erfüllt ist. Einzig Dr. med. G.________ äussert sich im Bericht vom
17. Dezember 2025 dahingehend, dass der Verlauf "ohne Einbindung in einer stabilen und vertrauensfördernden Tagesstruktur äusserst schwierig und schwer vorhersagbar" sei (act. II 4 Beilage 1 S. 2). Zur Beurteilung des Verlaufs oder Ausgangs einer Beeinträchtigung ist aber eben gerade ein hypothetischer Verlauf mit medizinischer Behandlung zu betrachten, denn ohne adäquate Behandlung könnten auch im Grunde geringfügige Erkran- kungen oder Verletzungen zu bleibenden Schäden oder gar zum Tod führen, wie beispielsweise eine kleine Schnittwunde, aus der bei Ver- schmutzung eine Sepsis oder eine Tetanusinfektion resultieren kann. Auch die Botschaft (zum damaligen Art. 16j E-EOG) lässt klar erkennen, dass der Gesetzgeber nicht den potentiellen Verlauf einer unbehandelten Er- krankung im Blick hatte, nannte er doch als Beispiele für nicht entschädi- gungspflichtige mittelschwere Beeinträchtigungen explizit Diabetes oder Lungenentzündung (Botschaft, a.a.O., 4147), welche ohne Behandlung lebensgefährliche Folgen haben können. Mittelschwere, nicht entschädi- gungspflichtige Beeinträchtigungen definieren sich gemäss Botschaft gera- de dadurch, dass sie zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesu- che erforderlich machen und den Alltag erschweren, dabei aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist (Botschaft, a.a.O., 4147). Mit einem positiven Ausgang
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- 9 - gerechnet werden kann zum Zeitpunkt der Entstehung des (allfälligen) An- spruchs auf Erwerbsersatz lediglich aufgrund von Prognosen. So bildet eine ungewisse Prognose ein Eckwert für eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, was ebenfalls bestätigt, dass bei positiver Prognose kei- ne Betreuungsentschädigung erfolgen soll. Der Gesetzgeber wollte zudem nicht nur Bagatellen, sondern – wie dargelegt – auch mittelschwere Beein- trächtigungen ausschliessen, weshalb ein längerer Behandlungsverlauf alleine nicht ausreichen kann, um von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2024 vom 15. September 2025 E. 4.4 f.).
E. 3.4 Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt (Beschwerde, S. 7 Ziff. 8), verfängt nicht: Soweit er folgert, bei vorherseh- baren Gesundheitszustand und Entwicklung wäre sein Sohn nicht zur Dia- gnose, sondern zur geschlossenen stationären Betreuung in den psychia- trischen Diensten F.________ angemeldet worden, verkennt er, dass eine Erkrankung notwendigerweise zuerst erkannt und eingeschätzt werden muss und erst gestützt darauf eine gezielte Behandlung gestartet werden kann (am Anfang jeder Behandlung steht die Diagnose). Der Sohn zeigte denn auch nicht erst anlässlich der Hospitalisation in den psychiatrischen Diensten F.________ sog. Meltdowns, sondern schon seit Beginn des Kin- dergartens im August 2024, weshalb der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmässig vorzeitig abholen musste (act. II 4 Beilage 1 S. 1). Derartige Überforderungen und die damit einhergehenden Meltdowns gehören zum Beschwerdebild und sagen insofern nichts über die Prognose aus.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Genesungsverlauf des Sohnes nach einer adäquaten Behandlung nicht unvorhersehbar ist und auch nicht mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder gar dem Tod gerechnet werden muss. Da die in Art. 16o EOG aufgezählten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren An- forderungen. Zu ergänzen bleibt noch, dass die Beschwerdegegnerin – wie vorliegend zweimalig geschehen – bei Zweifeln am ärztlichen Attest und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Dos- sier dem BSV vorlegen kann (Rz. 1032 KS BUE). Hierauf bestätigte das
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- 10 - BSV, dass Art. 16o lit. b EOG nicht erfüllt sei (act. II 6, 3). Darüber hinaus trifft die Beschwerdegegnerin keine (medizinische) Abklärungspflicht (Rz. 1032 KS BUE).
E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2026 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, EO 200 2026 314 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, EO 200 2026 314 - 12 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EO 200 2026 314 FRC/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. August 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. März 2026
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2025 bei der C.________ AG (Arbeitgeberin) angestellt. Am
28. Oktober 2025 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Schweizeri- schen Baumeisterverbands, consimo (consimo bzw. Beschwerdegegnerin), zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für seinen am TT. MMMM 2018 geborenen Sohn D.________ an (Akten der consimo [act. II] 7). Nach erfolgter Rückfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; act. II 6) wies die consimo mit Verfügung vom 27. November 2025 das Leistungsbegehren ab (act. II 5). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4) wies sie – nach erneuter Rückfrage beim BSV (act. II 3) – mit Einspracheentscheid vom 19. März 2026 ab (act. II 2). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 4. Mai 2026 Beschwerde erheben und bean- tragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm für die Dauer vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2025 eine Betreuungsentschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 42 der Erwerbsersatz- verordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11] i.V.m. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2026 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Betreu- ungsentschädigung für den Zeitraum vom 13. Oktober bis zum 31. Dezem- ber 2025. 1.3 Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16q Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16q Abs. 2 EOG) ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16r Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Die maximale Tagesent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, EO 200 2026 314
- 4 - schädigung beläuft sich auf Fr. 220.-- (Art. 16r Abs. 3 i.V.m. Art. 16f EOG). Daraus ergibt sich ein Streitwert von nicht mehr als Fr. 21'560.-- (98 Tage x Fr. 220.--). Der Streitwert liegt damit auf jeden Fall unter Fr. 30'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Das EOG regelt in Art. 16n ff. die Betreuungsentschädigung: 2.1 Nach Art. 16n EOG haben Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, An- spruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbre- chung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. 2.2 Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beein- trächtigt, wenn: a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kin- des unterbrechen muss. 2.3 Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatell- krankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen. Massgebend für die Beurteilung des Schweregrads der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes sind zunächst die Symptome der gesundheitlichen Beeinträchti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, EO 200 2026 314
- 5 - gung. Diese muss eine stationäre oder ambulante ärztliche Behandlung des Kindes über eine längere Dauer (mehrere Monate) bedingen, wobei die Dauer zu Beginn häufig noch nicht abschätzbar ist (vgl. Botschaft vom
22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, BBl 2019 4103 ff., 4134 Ziff. 4.1.3.2). Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Geset- zes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des beeinträchtigten Kindes stabil ist. Eltern beeinträchtigter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungs- entschädigung haben, wenn es dem Kind akut schlechter geht, das heisst, wenn die in Art. 16o erwähnten Kriterien erfüllt sind. Leichte Erkrankungen oder Unfallfolgen sowie mittelschwere Beeinträchtigungen können Spital aufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren. In diesen Fällen (z.B. Knochenbrüchen, Diabetes, Lun- genentzündung) kann jedoch mit einem positiven Ausgang oder mit einer kontrollierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden und es besteht daher kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung (Rz. 1037.2 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über die Betreuungsentschädigung [KS BUE; gültig ab 1. Juli 2021, Stand 1. Januar 2026; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, welche für die Gerichte zwar nicht verbindlich, jedoch zu berücksichtigen sind, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus- legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine schwere psychische Be- einträchtigung seines Sohnes. Diesbezüglich ist den medizinischen Akten im Wesentlichen was folgt zu entnehmen: 3.1.1 Mit ärztlichem Attest vom 10. Oktober 2025 bestätigte Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2026, EO 200 2026 314
- 6 - rapie, psychiatrische Dienste F.________, dass der Sohn des Beschwerde- führers schwer beeinträchtigt im Sinne von Art. 160 lit. a - d EOG sei (act. II 7/9). 3.1.2 Der Sohn des Beschwerdeführers wurde vom 1. bis 24. Oktober 2025 wegen wiederkehrender heftiger Wut- bzw. Gewaltausbrüche im schulischen Kontext gegen Personen und Gegenstände in der Univer- sitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der psychiatrischen Dienste F.________ abgeklärt und behandelt. Im Austritts- bericht vom 29. Oktober 2025 führten die Behandler aus, bereits am dritten Tag auf der Station sei es zu einem Vorfall mit fremdaggressivem Verhal- ten gekommen, worauf er während zwei Wochen vom Beschwerdeführer zu 100 % begleitet worden sei, wodurch sein Bindungssystem habe entlas- tet werden können. Angesichts der ausgeprägten Wutausbrüche und Unru- he sei eine medikamentöse Anpassung vorgenommen worden, was zu einer Beruhigung geführt habe. In verschiedenen Situationen habe er eine ausgeprägte Ablenkbarkeit, das Bedürfnis, ständig Dinge in den Händen zu halten, sowie die Tendenz, Gespräche häufig zu unterbrechen, gezeigt. Diese Symptome hätten die Vermutung nahegelegt, dass eine Aufmerk- samkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorliegen könnte, weshalb eine entsprechende Abklärung angeboten worden sei. Aufgrund einer mög- lichen frühkindlichen Gewalterfahrung, sei es durch eigenes Erleben oder Beobachten von Gewalt, sei die Verdachtsdiagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) gestellt worden. Aufgrund der familiären Vorgeschichte und der berichteten frühen belastenden Beziehungserfah- rungen bestehe der Verdacht auf eine reaktive Bindungsstörung des Kin- desalters (ICD-10 F94.1), was während des Aufenthalts mangels anamnes- tischer Angaben der Kindsmutter nicht habe abgeklärt werden können. Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS), so eines Asperger- Syndroms (ICD-10 F84.5), hätten nicht augenscheinlich klinisch festgestellt werden können, weshalb eine erneute Abklärung empfohlen worden sei. Bestätigt werden könne indessen die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Empfohlen werde eine auf- suchende, stationsäquivalente Behandlung. In dieser Anschlusslösung sei die Begleitung durch den Beschwerdeführer essentiell und es sei eine sta-
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- 7 - tionäre Behandlung mit seiner Anwesenheit empfohlen worden (act. II 4 Beilage 2). 3.1.3 Die behandelnde Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wies im Arztzeugnis vom 17. De- zember 2025 auf eine Meltdown-Symptomatik mit psychomotorischen Agi- tationskrisen, in denen der Sohn des Beschwerdeführers völlig verzweifelt tätlich gegen Erwachsene und Kinder geworden sei, hin. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmässig frühzeitig abholen und betreuen müssen. Wegen vermehrter Ausbrüche im Verlauf seien ein Schulausschluss des Sohnes erfolgt und eine separative Sonderschulung angeordnet worden. Trotz sorgfältiger Vorbereitung des Schuleintritts in die Sonderschule käme es täglich zu massivsten Meltdowns mit Materialbe- schädigung sowie Eigen- und Fremdgefährdung gegenüber betreuenden Lehrkräften und Mitschülern. Anlässlich der stationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten F.________ (vgl. E. 3.1.2 hiervor) sei der Sohn ohne den Beschwerdeführer nicht handelbar gewesen. Nach der statio- nären Behandlung habe sich auch die Sonderschule nicht imstande gese- hen, den Sohn weiter zu beschulen. Nun sei das Schulinspektorat H.________ aktiv auf der Suche nach einer geeigneten Sonderschule. Der erhöhte Bedarf an Betreuung durch den Beschwerdeführer sei sicher bis zur erfolgreichen Integration des Sohnes in eine geeignete Tagesstruktur dringend nötig – nur so könne das fremdgefährdende Verhalten in Schach gehalten werden (act. II 4 Beilage 1). 3.2 Den eben wiedergegebenen Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. E. 3.1.1 ff. hiervor) ist zu entnehmen, dass sich der Sohn in einer statio- nären Abklärung befand. Dabei wurde zweifelsfrei einzig eine einfache Ak- tivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert; bei den übrigen Diagnosen handelt es sich um blosse Verdachtsdiagnosen, die weitergehender Abklärung bedürfen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Soweit nunmehr Dr. med. G.________ im Arztzeugnis vom 17. Dezember 2025 die Diagno- se dahingehend präzisiert, dass eine ASS mit Anforderungsvermeidung (Pathological Demand Avoidance; PDA) vorliege (act. II 4 Beilage 1), ver- weist sie lediglich auf die bereits bekannte psychopathologische Anamne- se, nicht aber auf eine diesbezügliche Abklärung, welche schon deshalb
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- 8 - angezeigt gewesen wäre, weil in den psychiatrischen Diensten F.________ entsprechende Hinweise klinisch nicht festgestellt wurden und infolgedes- sen eine (erneute) Abklärung empfohlen wurde (vgl. act. II 4 Beilage 2). 3.3 Unabhängig von der genauen diagnostischen Einordnung (vgl. E. 3.2 hiervor) wurden von den behandelnden Ärzten zumindest ein vorü- bergehender erhöhter Betreuungsaufwand festgestellt und infolgedessen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung als erfüllt erachtet (act. II 7/9). Indessen begründet ein erhöhter Betreu- ungsaufwand und das Erfordernis der Präsenz der Eltern für sich allein noch keinen Anspruch auf die Entschädigung (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorlie- gend ist insbesondere nicht erstellt, dass die zusätzliche Voraussetzung von Art. 16o lit. b EOG, wonach der Verlauf oder der Ausgang der gesund- heitlichen Gesundheitsveränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist, erfüllt ist. Einzig Dr. med. G.________ äussert sich im Bericht vom
17. Dezember 2025 dahingehend, dass der Verlauf "ohne Einbindung in einer stabilen und vertrauensfördernden Tagesstruktur äusserst schwierig und schwer vorhersagbar" sei (act. II 4 Beilage 1 S. 2). Zur Beurteilung des Verlaufs oder Ausgangs einer Beeinträchtigung ist aber eben gerade ein hypothetischer Verlauf mit medizinischer Behandlung zu betrachten, denn ohne adäquate Behandlung könnten auch im Grunde geringfügige Erkran- kungen oder Verletzungen zu bleibenden Schäden oder gar zum Tod führen, wie beispielsweise eine kleine Schnittwunde, aus der bei Ver- schmutzung eine Sepsis oder eine Tetanusinfektion resultieren kann. Auch die Botschaft (zum damaligen Art. 16j E-EOG) lässt klar erkennen, dass der Gesetzgeber nicht den potentiellen Verlauf einer unbehandelten Er- krankung im Blick hatte, nannte er doch als Beispiele für nicht entschädi- gungspflichtige mittelschwere Beeinträchtigungen explizit Diabetes oder Lungenentzündung (Botschaft, a.a.O., 4147), welche ohne Behandlung lebensgefährliche Folgen haben können. Mittelschwere, nicht entschädi- gungspflichtige Beeinträchtigungen definieren sich gemäss Botschaft gera- de dadurch, dass sie zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesu- che erforderlich machen und den Alltag erschweren, dabei aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist (Botschaft, a.a.O., 4147). Mit einem positiven Ausgang
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- 9 - gerechnet werden kann zum Zeitpunkt der Entstehung des (allfälligen) An- spruchs auf Erwerbsersatz lediglich aufgrund von Prognosen. So bildet eine ungewisse Prognose ein Eckwert für eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, was ebenfalls bestätigt, dass bei positiver Prognose kei- ne Betreuungsentschädigung erfolgen soll. Der Gesetzgeber wollte zudem nicht nur Bagatellen, sondern – wie dargelegt – auch mittelschwere Beein- trächtigungen ausschliessen, weshalb ein längerer Behandlungsverlauf alleine nicht ausreichen kann, um von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2024 vom 15. September 2025 E. 4.4 f.). 3.4 Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt (Beschwerde, S. 7 Ziff. 8), verfängt nicht: Soweit er folgert, bei vorherseh- baren Gesundheitszustand und Entwicklung wäre sein Sohn nicht zur Dia- gnose, sondern zur geschlossenen stationären Betreuung in den psychia- trischen Diensten F.________ angemeldet worden, verkennt er, dass eine Erkrankung notwendigerweise zuerst erkannt und eingeschätzt werden muss und erst gestützt darauf eine gezielte Behandlung gestartet werden kann (am Anfang jeder Behandlung steht die Diagnose). Der Sohn zeigte denn auch nicht erst anlässlich der Hospitalisation in den psychiatrischen Diensten F.________ sog. Meltdowns, sondern schon seit Beginn des Kin- dergartens im August 2024, weshalb der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmässig vorzeitig abholen musste (act. II 4 Beilage 1 S. 1). Derartige Überforderungen und die damit einhergehenden Meltdowns gehören zum Beschwerdebild und sagen insofern nichts über die Prognose aus. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Genesungsverlauf des Sohnes nach einer adäquaten Behandlung nicht unvorhersehbar ist und auch nicht mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder gar dem Tod gerechnet werden muss. Da die in Art. 16o EOG aufgezählten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren An- forderungen. Zu ergänzen bleibt noch, dass die Beschwerdegegnerin – wie vorliegend zweimalig geschehen – bei Zweifeln am ärztlichen Attest und/oder an der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Dos- sier dem BSV vorlegen kann (Rz. 1032 KS BUE). Hierauf bestätigte das
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- 10 - BSV, dass Art. 16o lit. b EOG nicht erfüllt sei (act. II 6, 3). Darüber hinaus trifft die Beschwerdegegnerin keine (medizinische) Abklärungspflicht (Rz. 1032 KS BUE). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2026 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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- 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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